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Satzung


Satzung des Vereins Avrupa Yetim-Der / Pro-Waisen e.V.

§ 1: Name und Sitz

1.) Der Name des Vereins lautet „Avrupa Yetim-Der / Pro-Waisen e.V. (Verein der Hilfe und Solidarität Gemeinsam mit Waisen, Geschädigten und Bedürftigen)“.

Der Verein verfolgt ausschließlich und sowohl mittel- als auch unmittelbar folgende gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein hat seinen Sitz in Lörrach. 

2.) Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. 
 

§ 2: Wesen und Zweck des Vereins

1.)   Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, Menschen und insbesondere Waisen und Geschädigten die dem Personenkreis i.S. § 53 AO zuzuordnen sind Hilfe zu leisten, die für humanitäre Hilfe in geeigneter Form bedürftig sind und in den Notsituationen die Unterstützung brauchen.

Als übliche und geeignete humanitäre Hilfen gelten u.a. medizinische Hilfen, Hungerbekämpfung, Notunterkünfte, Koordinierung weiterer Hilfen und Kleidungshilfen.

Der Satzungszweck wird u.a. erreicht durch Sammeln von Geld- und Sachspenden, wie z.B. Lebensmittel, Medikamente u.ä. sowie anderweitige zweckdienliche Maßnahmen, darunter auch die Übernahme muslimischer Bedürftigensteuer (Zakat) und des Fleisches von Opfertieren (Kurban), die zur Verteilung an die Begünstigten an Avrupa Yetim-Der / Pro-Waisen e.V. (gem. § 58 Nr. 1 AO) weitergeleitet werden.

Der Satzungszweck wird erreicht durch die Errichtung eines Zentrums oder Koordinierung mit vorortliche Vereine, von dem aus die Hilfe in dem bedürftigen Krisengebiet koordiniert wird und in dem die Hilfsangebote für Flüchtlinge und insbesondere für Waisen und Geschädigte angeboten werden.

Einflussnahme auf die Errichtung von Einrichtungen, die für Waisen und Geschädigten ein Zuflucht bieten und dort weitere Unterstützungen wie z.B. Stipendien gegeben werden können. 

Aufklärung der Öffentlichkeit über die Situation in Krisengebieten und die Aufdeckung sozialer Missstände.

2.)   Avrupa Yetim-Der / Pro-Waisen e.V. wird Menschen und insbesondere Waisen und Geschädigten in allen Ländern, welche durch Kriegseinwirkungen, Naturkatastrophen oder soziale Umstände in Not geraten sind, materielle Hilfe leisten. 
 

§ 3: Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

§ 4: Mitgliedschaft

1.)   Antrag:

Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen außerordentlichen Mitgliedern und ordentlichen Mitgliedern. Anträge auf ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über die Aufnahme entscheidet.

2.)   Außerordentliche Mitgliedschaft:

Außerordentliches Mitglied der Gemeinschaft kann jeder werden, der oder die Zweck und Ziel der Gemeinschaft unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, ebenso über die Fortführung des Status als ordentliches Mitglied, wenn dies beantragt wird.

3.)   Ordentliche Mitgliedschaft:

Ordentliche Mitglieder haben das Recht an der Generalversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, die es persönlich abgeben kann oder im Verhinderungsfalle durch Vollmacht delegieren kann.

4.)   Ehrenmitgliedschaft:
Der Verein kann volljährige, natürliche und juristische Personen auch als Ehrenmitglieder aufnehmen. Voraussetzung ist, dass sie sich besondere Verdienste um die Gemeinschaft oder die von der Gemeinschaft verfolgten Zwecke erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

5.)   Ausschluss:
Der Vorstand ist berechtigt, jedem unkorrekt handelnden Mitglied die weitere Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung durch die Generalversammlung abzuerkennen. Ein entsprechender Entschluss der Generalversammlung bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

6.)   Austritt:
Jedes Mitglied kann aus dem Verein austreten. Der beabsichtigte Austritt ist dem Vereinsvorstand mittels eingeschriebenen Briefs jeweils bis spätestens zum jeweiligen Quartalsende anzuzeigen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§ 5: Beitrag

1.)   Die ordentlichen Mitglieder haben die von dem Vorstand festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen entsprechend der Beschlussfassung zu entrichten.

Außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder zahlen keinen Beiträge.

Spenden für die Gemeinschaft werden aus dem In- und Ausland entgegengenommen. Sie werden dem Bankkonto des Vereins zugeleitet.

2.)   Gelder können diesem Konto nur entnommen werden, wenn die Unterschrift des Vorsitzenden gemeinsam mit der Unterschrift der stellvertretende Vorsitzende auf dem Formular vorhanden ist.
 

§ 6: Organe der Gemeinschaft

Die Organe der Gemeinschaft sind die Generalversammlung, der Vorstand und Aufsichtsrat.
 

§ 7: Generalversammlung

1.)   Der Vorstand beruft alle zwei Jahre, spätestens einen Monat vor Ablauf seiner Wahlperiode, die Generalversammlung ein.

2.)   Zu der Generalversammlung sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Vereins mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin vom Vorstand unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

3.)   Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nicht diese Satzung etwas anderes vorsieht. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.

4.)   Der Generalversammlung obliegen:

a)     Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts des Vorstands

b)     Entlastung des Vorstands

c)     Wahl des neuen Vorstands

d)     Änderung der Satzung

e)     Entscheidung über eingereichte Anträge

f)     (aufgehoben!!!)

g)     Auflösung des Vereins

5.)   Der Vorstand kann im Bedarfsfall die Generalversammlung zu außerordentlichen Sitzungen einberufen.

6.)   Eine außerordentliche Generalversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.
 

7.)   Mitglieder, die unentschuldigt zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen der Generalversammlung (ordentliche wie außerordentliche) fernbleiben, verlieren damit automatisch ihre Mitgliedschaft. 
 

§ 8: Beurkundung

Über die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben, die zuvor aus den Mitgliedern der Generalversammlung bestimmt worden sind.
 

§ 9: Vorstand

1.)   Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und der Stellvertreter. Sie vertreten jeweils einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.

2.)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gewählt. Die Amtszeit des Vorstands endet in der Regel nach zwei Jahren, spätestens wenn die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit einen neuen Vorstand wählt.

3.)   Der Vorstand besteht aus fünf Personen.
 

§ 10: Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands

1.)   Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden des Vereins

b) seinem Stellvertreter

c) einem Kassenverwalter

d) einem Schriftführer

e) einem/-r Verantwortlicher/-in für die Aufklärung der Öffentlichkeit und Werbung

2.)   Der Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der Stellvertreter.

3.)   Der Vorstand kann über Eigentumsfragen des Vereins nur einstimmig entscheiden. Das gleiche gilt auch für Belastungen von Vermögenswerten.
 

§11: Erweiterung des Vorstands

Der Vorsitzende oder der Stellvertreter kann nach seinem Ermessen einzelne Mitglieder mit Sonderaufgaben betrauen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht innerhalb des Vorstands.
 

§ 12: Aufsichtsrat

Die Mitglieder des Aufsichtsrats –bestehend aus 2 ordentlichen Mitgliedern werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl gewählt. Der Aufsichtsrat prüft einmal im Jahr die Kasse, fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und teilt der Generalversammlung die Finanzvorgänge per Bericht mit. 

§13: Zweigstellen

1.)   Der Vorsitzende oder der Stellvertreter kann im Bedarfsfall in anderen Teilen der Bundesrepublik Deutschland und im Europa Zweigstellen des Vereins errichten.

2.)   Die Einsetzung der Leiter dieser Zweigstellen erfolgt auf Vorschlag der jeweiligen Mitglieder der Zweigstellen durch den Vorstand. 

3.)   Zweigstellen können durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung wieder aufgelöst werden. Erforderlichenfalls kann der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Vereins die Zweigstelle bis zum Zusammentritt der nächsten Generalversammlung schließen.

4.)   Etwaige geldliche bzw. gegenständliche Investitionen bleiben in jedem Fall Eigentum des Vereins.
 

§ 14: Gemeinnützigkeit

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   
 

§15: Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der bei der Generalversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder. 

§16: Auflösung des Vereins

1.)   Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern beschlossen werden.

2.)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen an den Verein „DRK Ortsverein Bopfingen“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 


§ 17: Tag der Errichtung

Diese Satzung wurde am 26.04.2014 nach Satzungsänderungen durch die außerordentliche Generalversammlung neu erfasst und alle Vorstandsmitglieder bestätigen ihren Beitritt durch die Unterzeichnung der neuer Satzung.

 

Lörrach, den 26.04.2014